Akteneinsicht

Einsicht in Behören- und Gerichtsakten


Ohne Einsicht in die Behördenakte lässt sich eine effektive Vorgehensweise gegen Hoheitsakte nicht zielführend bestimmen, egal ob Sie die Angelegenheit eigenständig regeln wollen oder ob Sie einen Anwalt in Anspruch nehmen.

 

Im Fall eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sollte sich der Beschuldigte nur nach Akteneinsicht zur Sache äußern. Im Strafverfahren wird ausschließlich dem Strafverteidiger Akteneinsicht durch Übersendung der Ermittlungsakte im Original bewilligt. Diesem ist es jedoch gem. § 147 StPO gestattet dem Mandanten Ablichtungen des Akteninhalts  zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich, dass der Verteidiger die Verfahrensakte in Kopie an seinen Mandanten aushändigen darf. Nur so kann sich der Beschuldigte einen Überblick über den Tatvorwurf und die entsprechenden Beweismittel (Zeugenprotokolle, sonstige schriftliche Beweismittel etc.) verschaffen und sich gegebenenfalls selber verteidigen. Dies lohnt insbesondere bei kleineren Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren, bei denen sich der Beschuldigte noch nicht sicher ist, ob er einen Strafverteidiger beauftragen will.

 

Aber auch in anderen Verfahren kann die Akteneinsicht bei  Gerichten und Behörden sinnvoll sein. Sei es, dass Sie sich Überblick über Ihre Akte beim Sozial- oder Arbeitsamt oder in einem Sie betreffenden Gerichtsverfahren verschaffen möchten.

 

Einsicht in Gerichts,- Behörden-, Straf- und Bußgeldakten

 

Mit unserem Akteneinsichtsservice bieten wir Ihnen die Gelegenheit über unsere Kanzlei Einsicht in Ihre Verfahrensakten zu erhalten. Als Aufwand stellen wir Ihnen hierfür einmalig EUR 100,00 zzgl. MWSt. in Rechnung. Enthalten ist hierin die von den Behörden bei Aktenversendung in Rechnung gestellte Aktenversendungspauschale i.H.v. EUR 12,00. Anfallende Kopierkosten berechnen wir Ihnen mit 50 Cent pro Seite.